Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.1)
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG
§ 43b BRAO; § 6 BORA