Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.1)

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG
§ 43b BRAO; § 6 BORA

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker