Wettbewerblichen Eigenart eines bekannten Erzeugnisses

Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden.1) Das gilt auch für ein vormals patentgeschütztes Produkt, dessen Verkehrsbekanntheit nicht nur Folge der durch das Patent gewährten Monopolstellung ist, sondern auf den Marketing- oder Vertriebsaktivitäten des früheren Patentinhabers beruht.2)

siehe auch

Wettbewerbliche Eigenart

1)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel ; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 24 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 28 - Exzenterzähne
2)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel ; m.V.a. Nemeczek, GRUR 2015, 914, 915; Fischer, GRUR 2015, 1160, 1164 f.