Artikel 3 (4) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) verlangt, dass bei jeglicher Werbung, die den Verkaufspreis nennt, auch der Preis je Maßeinheit angegeben wird, vorbehaltlich des Artikels 5.
Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.
Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenpflicht
Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.