Vertragshändler

Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner“ der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei „Vertragshändler“ eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08 - Ford-Vertragspartner