Der Versuch [→ Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, → Unbefugtes Erlangen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen] ist strafbar.
§ 17 (1) UWG → Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 17 (2) UWG → Unbefugtes Erlangen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen