Ein irreführendes Verschweigen einer Tatsache ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen.1)
Es besteht eine Informations- und Aufklärungspflicht. So muß darauf hingewiesen werden, daß es sich um ein Auslaufmodell handelt.2)
Aufklärungspflichten bestehen unter Umständen auch dann, wenn der Einsatz des Produktes eine Rechtsverletzung nach sich zieht.3)
§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen