Verschweigen von Tatsachen

Ein irreführendes Verschweigen einer Tatsache ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen.1)

Es besteht eine Informations- und Aufklärungspflicht. So muß darauf hingewiesen werden, daß es sich um ein Auslaufmodell handelt.2)

Aufklärungspflichten bestehen unter Umständen auch dann, wenn der Einsatz des Produktes eine Rechtsverletzung nach sich zieht.3)

siehe auch

§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen

1)
BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 33/04; m.V.a. die Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 20
2)
BGH, GRUR 2000, 616 - Auslaufmodell III
3)
z.B. Waren die „nur für den Export“ bestimmt sind, Vertrieb von Telefonen oder Computermodems ohne FTZ-Zulassung, OLG München GRUR 1987, 181; KG GRUR 1991, 691ff