Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in besonders schweren Fällen
§ 17 (4) UWG
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt,
bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.