Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Nach § 12 Abs. 2 UWG kann das Gericht der mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut (Satz 1), wobei Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil bestimmt werden (Satz 2) und die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist (Satz 3).1)
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UWG stellt eine prozessuale Ausgestaltung des materiellen Anspruchs auf Störungsbeseitigung dar und bringt zum Ausdruck, dass die Veröffentlichungsbefugnis ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Beseitigung einer noch andauernden Störung sein kann.2)
Als solche schließt sie die materielle Berechtigung des Mitbewerbers zur Veröffentlichung einer Entscheidung außerhalb des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 UWG nicht aus.3) [→ Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteil ohne gerichtliche Befugnis]
UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.