§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters
Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten [§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters] liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind.1)
Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht [§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters].2)
§ 7 (2) TMG → [[Internetrecht:Prüfungspflichten des Diensteanbieters