Verkaufspreis

Artikel 2 (a) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG]) definiert den Verkaufspreis als den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.

Artikel 2 (a) Richtlinie 98/6/EG

„Verkaufspreis“ bezeichnet den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.

Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Als Endpreis muss er notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden.1)

Ob der Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG auch den Pfandbetrag enthalten muss, den Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen haben, ergibt sich daraus nicht zweifelsfrei und ist Gegenstand der Vorlagefrage 1.2)

Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Verkaufspreis als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden.3)

Dies entspricht den in den Erwägungsgründen 2, 6 und 12 der Richtlinie 98/6/EG genannten Zielen dieser Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, eine genaue, transparente und unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse zu unterstützen, den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen sowie eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherzustellen.4)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Ge samtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen?5)

siehe auch

Artikel 2 Richtlinie 98/6/EG → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Verkaufspreis“, „Preis je Maßeinheit“, „Händler“ und „Verbraucher“.

1)
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 37 - Citroën Commerce
2)
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III
3)
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 49/24 - Bearbeitungspauschale; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 37] - Citroën Commerce; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - C-543/21, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 916 - Verband Sozialer Wettbewerb
4)
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 49/24 - Bearbeitungspauschale; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 31] - Citroën Commerce; GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 25] - Verband Sozialer Wett bewerb
5)
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 49/24 - Bearbeitungspauschale