Verkaufs- oder Leistungseinheit und Gütebezeichnung

§ 3 (2) der Preisangabenverordnung (PAngV) erlaubt die Angabe von Verkaufs- oder Leistungseinheiten und Gütebezeichnungen, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

§ 3 (2) PAngV

Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

siehe auch

§ 3 PAngV → Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Regelt die Verpflichtung von Unternehmern, gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis anzugeben.