Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

§ 11 (3) UWG

Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

siehe auch

§ 11 UWG → Verjährung
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und andere Ansprüche, die aus unlauteren geschäftlichen Handlungen entstehen.