§ 4 Nr. 8 UWG → Verbreitung unwahrer Behauptungen über einen Mitbewerber
§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters
→ Verbreiterhaftung (Internetrecht)
→ Zu Eigen machen einer fremden Behauptung
Nach der zu § 14 UWG aF (nun § 4 Nr. 8 UWG) ergangenen Rechtsprechung des Senats verbreitet eine fremde Tatsachenbehauptung, wer diese weitergibt und so Dritten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen; nicht erforderlich ist es, dass die verbreitende Person sich die Tatsachenbehauptung zu Eigen gemacht hat [→ Zu Eigen machen einer fremden Behauptung].1)
Im Falle der Weitergabe von Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden [→ Verbreiterhaftung].
→ Verbreiterhaftung (Internetrecht)