Verbraucher

§ 2 (9) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt den Verbraucher.

§ 2 (9) PAngV

„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.