Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [→ Verbraucher] entsprechend.
Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstleistung wird von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist bei der Frage, ob der Verkehr irregeführt wird1), mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur Kenntnis genommen wird.2)
Es ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.3)
Der Grad der Aufmerksamkeit hängt von der jeweiligen Situation/Einzelfall und der jeweiligen Ware ab. Bei höherwertiger Ware z.B. Auto erfolgt eine kritische Beurteilung durch den Verbraucher.
Es ist anerkannt, dass die Kaufentscheidungen verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen beeinflusst werden können, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen4). Auch kommt es nicht darauf an, ob eine Werbeangabe in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, objektiv erheblich ist oder ob sich das Publikum vernünftigerweise durch die Abweichung beeinflussen lässt (Helm, a.a.O. Rn. 88). Es ist nicht Sache des Gerichts nachzuprüfen, ob die Wertschätzung, die das Publikum einer Ware entgegenbringt, berechtigt ist.5)
Beispiel: Da der Grad der Aufmerksamkeit bei Werbung für eine Geldanlage erfahrungsgemäß hoch ist, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Interessent einen Fußnotenhinweis wahrnimmt.6)
§ 2 (1) Nr. 8 UWG → Unternehmer