Verbot der nicht rechtzeitigen Bereitstellung wesentlicher Informationen

§ 5a (2) Nr. 3 UWG

Als Vorenthalten gilt auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

siehe auch

§ 5a (2) UWG → Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher
Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen für den Verbraucher vorenthalten, verheimlicht, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.