Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;
Nach dieser Vorschrift ist ein werblicher Vergleich unlauter, wenn er nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.
Die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die für die Waren oder Dienstleistungen die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen.1)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften zielt das Erfordernis der Objektivität darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben.2)
Danach ist der Begriff der Sachlichkeit allein dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind.3)
Dementsprechend lässt die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.4)
Aus einer Gegenüberstellung eigener Preise folgt kein Verstoß gegen das Erfordernis, dass die Eigenschaften objektiv verglichen werden müssen. Durch diese Voraussetzung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Werturteilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben5) und die deshalb gegen das aus dem Erfordernis der Objektivität des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen.6)
Preisangaben sind auch im Rahmen eines Eigenpreisvergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die Gefahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornimmt, rechtfertigt kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit Hausmarken und anderen Markenprodukten.7)
Dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verständnis abzustellen ist, ist klar, dass vergleichende Werbung regelmäßig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen8). Er geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabhängigen Testveranstalter vorgenommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchgeführten Untersuchung beruht.9)
Es begegnet daher auch keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn ein Werbevergleich sich nur auf bestimmte Gesichtspunkte bezieht, ohne andere Eigenschaften der miteinander verglichenen Produkte anzusprechen.10)
Die Grenze zur Irreführung ist jedoch überschritten, wenn ein Werbever-gleich den falschen Eindruck vermittelt, es seien im Wesentlichen alle relevanten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden.11)
Dementsprechend ist ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich als irreführend zu beurteilen, wenn sich die für den Preis maßgeblichen Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.12)
§ 6 (2) UWG → Unzulässige vergleichende Werbung
Listet Bedingungen auf, unter denen vergleichende Werbung als unlauter gilt und somit unzulässig ist.