Umweltbezogene werbung

Umweltbezogene Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass eine Reduktion von CO2-Emissionen und deren Kompensation gleichwertige Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität seien, da der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation gilt.1)

siehe auch

§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen

1)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - Klimaneutral; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 20 der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (Europäisches Klimagesetz); § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 KSG