→ Abfangen von Kunden
→ Missbräuchliche Domainregistrierung
Der wettbewerbliche Charakter einer „Tippfehler-Domain“ zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der - entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine - eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet.1) [→ Abfangen von Kunden]
Das Verwenden eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung, sondern lediglich Werbung vorfindet.2)
Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.3)
§ 4 Nr. 10 UWG → Verbot unlauterer Behinderung, Abfangen von Kunden
→ Missbräuchliche Domainregistrierung