Werbeslogan: „Tiefpreisgarantie hält was andere versprechen“. Wurde als zulässig angesehen, da die eigene Leistung im Vordergrund stand. Diesem OLG Urteil ging ein BGH Urteil zum Slogan „Die Steinzeit ist vorbei“ voraus. Der Benutzer des Slogans ist ein Holzhaushersteller. Der BGH hat darin keine pauschale Verunglimpfung von Steinhausherstellern gesehen. Die Doppeldeutigkeit des Slogans wird zwar vom Verbraucher wahrgenommen, aber nicht „für bare Münze genommen“.