§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG → Unerwünschte Telefonwerbung
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG stellt Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG. Der Begriff der „Einwilligung“ ist mithin richtlinienkonform zu bestimmen.1)
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG → Unerwünschte Telefonwerbung