Telefonwerbung

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG → Unerwünschte Telefonwerbung

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG stellt Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG. Der Begriff der „Einwilligung“ ist mithin richtlinienkonform zu bestimmen.1)

siehe auch

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG → Unerwünschte Telefonwerbung

1)
BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 531 Rn. 23 - Einwilligung in Werbeanrufe II