Störungszustand

Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher voraus, dass eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert. 1) Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind.2)

siehe auch

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG → Beseitigungsanspruch

1)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - Payout Fee; m.V.a. vgl. BGH, GRUR 2018, 423 [juris Rn. 25] - Klauselersetzung
2)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - Payout Fee; m.w.N.