Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher voraus, dass eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert. 1) Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind.2)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG → Beseitigungsanspruch