Störerhaftung

Pressehaftung

Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind [→ Störerhaftung].1)

Die Störerhaftung wurde im Lauterkeitsrecht aufgegeben.2)

Bei Personen, die nach der früheren Rechtsprechung als Störer in Anspruch genommen werden konnten, kommt eine Haftung als Teilnehmer [→ Teilnehmerhaftung] an einer - gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht3) begründeten - fremden Haupttat in Betracht.4)

Das bei der Teilnehmerhaftung bestehende Vorsatzerfordernis kann zwar dazu führen, dass der Dritte, der nicht Adressat der Norm ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es besteht für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, den Handelnden zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist.5)

Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht.6)

siehe auch

Haftung

1)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 Solarinitiative
2)
BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 11 - Geschäftsführerhaftung, mwN
3)
vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay
4) , 5)
BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer
6)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 Sommer unseres Lebens