Steuerberater

§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG und § 7 BOStB

Ein Steuerberater verstößt nicht gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG und § 7 BOStB, wenn er selbständige Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich seiner Kanzlei anwirbt. Die räumliche Entfernung zwischen der Beratungsstelle des verantwortlichen Steuerberaters und dem Ort, an dem der selbständige Buchhalter seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt, ist für das Weisungsrecht, die Ausübung der Aufsichtspflicht sowie die berufliche Verantwortung des Steuerberaters nicht von entscheidender Bedeutung.1)

§ 43 Abs. 2 StBerG

Sinn und Zweck der gesetzlichen Beschränkungen bei der Wahl von Berufsbezeichnungen für Steuerberater ist es, auf Gleichheit der für die wettbewerbsrechtliche Ausgangslage maßgebenden Bedingungen und insoweit auf Chancengleichheit der Wettbewerber hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass die zur Steuerberatung befugten Personen und Vereinigungen nach ihrer Leistung und nicht nach der Firmierung ausgewählt werden. Darüber hinaus soll der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, dass eine Häufung von berufsoder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 95/09 - Anwerbung selbständiger Buchhalter
2)
BGH, Beschl. v. 8. November 2022 - I ZR 62/22; vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1981 - I ZR 29/79, BGHZ 79, 390 [juris Rn. 14] - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; Urteil vom 10. März 1988 - I ZR 217/85, BGHZ 103, 355 [juris Rn. 13] - Buchführungsund Steuerstelle; zur Verfassungsmäßigkeit von § 43 Abs. 2 StBerG vgl. BVerfG, NJW 2010, 3705 [juris Rn. 13 bis 17]