SMS-Werbung

§ 13a UKlaG

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.

Diese Bestimmung räumt Personen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die Übermittlung unverlangter Werbung beeinträchtigt worden sind, zur Durchsetzung ihrer deswegen bestehenden Unterlassungsansprüche einen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber dem Diensteerbringer ein, um ihnen die anderenfalls schon im Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossene Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche zu ermöglichen.1)

Der Wortlaut des § 13a Satz 2 UKlaG lässt es offen, ob der Individualanspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG bereits dann ausscheidet, wenn überhaupt ein Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 1 UKlaG oder aus § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG gegen den Auskunftspflichtigen besteht2), oder ob der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG nur dann zurücktreten soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten Stel-le oder Einrichtung3).4)

Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.5)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 191/04 - SMS-Werbung ; m.V.a. Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-kamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 13a UKlaG Rdn. 1
2)
so Frank, Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming, 2004, S. 73 f.
3)
§ 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend ge-macht worden ist((so Mews, MMR 2004, 768, 769; Antoine, ITRB 2005, 33; Altermann, Die Zulässigkeit unverlangter E-Mail-Werbung nach der UWG-Novelle, 2006, S. 211; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 8 Rdn. 486
4)
BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 191/04 - SMS-Werbung
5)
Leitsatz BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 191/04 - SMS-Werbung