SIM-Locks sind im Grundsatz unzulässig und nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein SIM-Lock kann nach Ansicht der Kommission ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um einen Missbrauch von subventionierten Kombinationsangeboten durch die Mobilfunkkunden zu Lasten des Anbieters zu verhindern.1))
So hat die Regulierungsbehörde in den den Mobilfunkbetreibern erteilten Lizenzen auferlegt, in ihren Geschäftsbedingungen den Wechsel von Teilnehmern zu Betreibern von anderen Mobilfunknetzen oder zu Diensteanbietern nicht unverhältnismäßig zu erschweren; danach kann die Regulierungsbehörde von den Mobilfunkanbietern die Änderung der Geschäftsbedingungen zu verlangen, wenn der Wechsel von Teilnehmern zu Betreibern von anderen Mobilfunknetzen oder zu Diensteanbietern unverhältnismäßig erschwert wird.2)
Die Verpflichtungen, die die Diensteanbieter mit den von der Telekommunikationsbehörde erteilten Lizenzen eingegangen sind, bestehen auch nach Einführung des Telekommunikationsgesetzes fort, § 150 Abs.4 TKG; es ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur Maßnahmen ergreift, wenn ein Unternehmen seinen oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommt (§§ 150 Abs.4a, 126 TKG), wobei diese Maßnahmen nach § 126 TKG von der Aufforderung zur Abhilfe bis zur Anordnung der zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen reichen - in außergewöhnlichen Fällen sogar bis zur Untersagung der Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten.3)
Sehen die Lizenzen das Verbot vor, den Wechsel von einem Diensteanbietern zum anderen unbillig zu erschweren, so entsprach und entspricht dies auch der Auffassung und den Bestrebungen der Europäischen Kommission. So hatte die Europäische Kommission in dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom 07. 08. 1996 (Anlage rop 16) Vorgaben zur Verwendung des SIM-Locks formuliert.4)
Daraus ist zu entnehmen, dass auch nach europäischen Vorgaben im Grundsatz SIM-Locks, die den Wechsel zu anderen Anbietern behindern, unzulässig sind - es sei denn, sie sind unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gerechtfertigt. In dem dortigen Zusammenhang sah die Kommission den SIM-Lock ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn damit ein Missbrauch von subventionierten Kombinationsangeboten durch die Mobilfunkkunden zu Lasten des Anbieters verhindert werden sollte.
Deutlich wird jedenfalls, dass die Verpflichtung, den Wechsel zu anderen Mobilfunkanbietern nicht zu erschweren, eine fundamentale Regelung gleichermaßen für das Verhalten der konkurrierenden Marktteilnehmer wie für den Schutz der Verbraucherinteressen ist. Insoweit handelt es sich in der Ziffer 9.2. der (…)-Lizenz um eine Regelung, die von der Antragsgegnerin wie von allen Marktteilnehmern einzuhalten ist und deren Missachtung unlauter sein kann - dies allerdings nur dann, wenn sie heute für alle Wettbewerber gleichermaßen gilt.
Denn nur wenn die Regelung für alle Wettbewerber gleichermaßen gilt, handelt derjenigen, der sich über diese Regelung hinwegsetzt und sich so einen wettbewerblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern verschafft, zu Lasten des Wettbewerbs unlauter.5)