Selbstabfüllung

§ 2 (7) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt die Selbstabfüllung.

§ 2 (7) PAngV

„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.