Die Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.1)
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt handelt.2)
Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.3)
Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.4)
Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.5)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten darf, eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.6)
Ebenso wurde § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV, der die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Telemedien zum Schutz der Presseverlage begrenzt, als Marktverhaltensregelung angesehen.7)
Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV, nach der die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten kommerzielle Tätigkeiten im Wettbewerb nur unter Marktbedingungen erbringen dürfen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.8)
Die Vorschrift geht zurück auf die Zusagen der Bundesrepublik gegenüber der Europäischen Kommission im Beihilfeverfahren E3/2005 über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Das Beihilfeprüfverfahren der Kommission war aufgrund von Beschwerden unter anderem privater Rundfunkanstalten wegen Wettbewerbsverzerrungen bei kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten eingeleitet worden.9)
Als Voraussetzung für die Einstellung des Beihilfeprüfverfahrens verlangte die Kommission von Deutschland den Erlass von Rechtsvorschriften, die sicherstellen, dass öffentliche Rundfunkanstalten gewerbliche Einnahmen nur nach marktkonformen Grundsätzen erwirtschaften. Dazu gehöre es insbesondere, ein nicht marktkonformes Unterbieten von Preisen (privater) Dritter beim Verkauf von Werbezeit auszuschließen (Rn. 315, 318 der Einstellungsentscheidung). Die Bundesregierung hat der Kommission den Erlass entsprechender Rechtsvorschriften zugesagt, so dass das Beihilfeprüfverfahren eingestellt werden konnte.10)
Vor diesem Hintergrund bezweckt § 16a Abs. 1 Satz 6 RStV, wonach sich die Rundfunkanstalten bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten haben, in Verbindung mit der Vorgabe, dass sich die Tochtergesellschaft selbst am Markt marktkonform verhalten muss, sicherzustellen, dass eine Wettbewerbsverzerrung durch diese kommerzielle Tätigkeit ausgeschlossen ist.11)