Bei der Prüfung der Relevanzklausel des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG [→ Irreführende geschäftliche Handlungen] kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an.1)
Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.2)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen