Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat.1)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die zeitgleiche Verfolgung desselben wettbewerbsrechtlichen Anspruchs durch zwei Konzernunternehmen in zwei gesonderten Verfahren zwar missbräuchlich sein. Dies gilt jedoch nur, wenn kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Anspruch in zwei getrennten Verfahren geltend zu machen.2)
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch