Rechtsmissbräuchliche Veranlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich rechtsmissbräuchlich verhält, wer Unterlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes begehrt.1)