Rabattgutscheine

Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.1)

siehe auch

§ 4 Nr. 4 UWG → Gezielte Behinderung der Mitbewerber

1)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - Fremdcoupon-Einlösung