Preissenkungswerbung

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG [→ Werbung mit Preisherabsetzungen] Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt. Dies ist nicht nur bei sogenannten Mondpreisen, also reinen Phantasiepreisen, auf die die Gesetzesbegründung vor allem abstellt, sondern auch bei Preisen der Fall, die tatsächlich, aber eben nicht in der Zeit unmittelbar vor der angekündigten Preissenkung verlangt wurden.1)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 122/06 - 20% auf alles