Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabattgesetzes wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig.1)
Entsprechende Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle.
Ein Preisnachlass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt.2)
§ 4 Nr. 1 UWG → Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
Da die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist3), kann der Umstand allein, dass mit einem Rabatt geworben wird, die Unlauterkeit nicht begründen.4)
Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG verstoßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten.5)