Offene Packung

§ 2 (6) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt die offene Packung.

§ 2 (6) PAngV

„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.