Öffentliche Einrichtungen

Der öffentlichen Hand ist grundsätzlich untersagt, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluss von Verträgen auszunutzen, um sich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen Vorgehen liegt ein Missbrauch der amtlichen Stellung und der Einrichtungen der Verwaltung.1)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 106/06 - Buchgeschenk vom Standesamt; m.V.a. . BGH, Urt. v. 26.9.2002 – I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 262 – Altautoverwertung; BGH GRUR 2002, 550, 553 – Elternbriefe