Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen

Art. 3a (1) lit. b 97/55/EG

§ 6 (2) Nr. 1 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;

Keine Identität, sondern nur Funktionsgleichheit. Substitutionsprodukte aus Sicht der angesprochenen Verbraucher.

Beispielfälle:

siehe auch

§ 6 (2) UWG → Unzulässige vergleichende Werbung
Listet Bedingungen auf, unter denen vergleichende Werbung als unlauter gilt und somit unzulässig ist.