→ Herkunftstäuschung im weiteren Sinne
Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG [→ Vermeidbare Herkunftstäuschung] handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.1)
Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden.2)
§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG → Vermeidbare Herkunftstäuschung