§ 4 Nr. 1 UWG → Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers
Es ist unlauter, die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen.
§ 4 Nr. 2 UWG → Unlautere Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen
Es ist unlauter, unwahre Tatsachen über einen Mitbewerber zu behaupten oder zu verbreiten, die dessen Betrieb oder Kredit schädigen könnten.
§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Es ist unlauter, Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers anzubieten, wenn dies zu Täuschung, Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung führt oder unredlich erlangte Kenntnisse verwendet werden.
§ 4 Nr. 4 UWG → Gezielte Behinderung der Mitbewerber
Es ist unlauter, Mitbewerber gezielt zu behindern.
Fehlt es an einem unter einen der Beispielstatbestände des § 4 UWG fallenden Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin zum Nachteil der Antragstellerin, so verbietet sich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG wegen solcher Umstände, durch die ein Tatbestandsmerkmal der Beispielstatbestände angesprochen, aber letztlich nicht verwirklicht ist.1)
UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.