Mitbewerberschutz

§ 4 Nr. 1 UWG → Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers
Es ist unlauter, die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen.

§ 4 Nr. 2 UWG → Unlautere Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen
Es ist unlauter, unwahre Tatsachen über einen Mitbewerber zu behaupten oder zu verbreiten, die dessen Betrieb oder Kredit schädigen könnten.

§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Es ist unlauter, Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers anzubieten, wenn dies zu Täuschung, Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung führt oder unredlich erlangte Kenntnisse verwendet werden.

§ 4 Nr. 4 UWG → Gezielte Behinderung der Mitbewerber
Es ist unlauter, Mitbewerber gezielt zu behindern.

Fehlt es an einem unter einen der Beispielstatbestände des § 4 UWG fallenden Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin zum Nachteil der Antragstellerin, so verbietet sich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG wegen solcher Umstände, durch die ein Tatbestandsmerkmal der Beispielstatbestände angesprochen, aber letztlich nicht verwirklicht ist.1)

siehe auch

UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.

1)
OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.w.N.