Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 10 UWG → Gewinnabschöpfung
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unzulässigen Handlungen kann der erzielte Gewinn zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden.