Medizinproduktegesetz (MPG)

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG

Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung sind bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität