Lose angebotene Erzeugnisse

Artikel 3 (3) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) bestimmt, dass bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben ist.

Artikel 3 (3) Richtlinie 98/6/EG

Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.

siehe auch

Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenpflicht
Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.