Artikel 3 (3) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) bestimmt, dass bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben ist.
Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.
Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenpflicht
Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.