Lohnsteuerhilfeverein

Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen