Liegt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vor [→ Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz], kommt bei schuldhaftem Verhalten im Sinne von § 9 Satz 1 UWG ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, der nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ermittelt werden kann.1)
§ 9 (1) UWG → Schadensersatz