Kriterien für die Vertragsstrafe

Regelt, dass bei der Festlegung der Vertragsstrafe Faktoren wie die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit sowie die Marktstärke des Abgemahnten zu berücksichtigen sind.

§ 13a (1) UWG

Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,

2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,

3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie

4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

siehe auch

Vertragsstrafe
Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.