Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
→ Einschränkung des Irreführungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht.1)
Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung in der Werbung kann danach unzulässig sein, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird.2)
Anders als § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG [→ Bekanntheitsschutz] gewähren die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die dem Schutz des Verkehrs vor Täuschung dienen, keinen von Verwechslungsgefahr unabhängigen Bekanntheitsschutz für geschäftliche Bezeichnungen. So setzt Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung voraus, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist. Die Vor-schrift des § 5 Abs. 2 UWG erfasst nur geschäftliche Handlungen als irreführend, die eine Verwechslungsgefahr mit anderen Waren oder Dienstleistungen oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorrufen. Auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG knüpft an die Eignung zur Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung an.3)
Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden.4)
Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt.5)
Daraus ergibt sich etwa, dass die Einschränkung, die ein Unternehmenskennzeichen durch das Recht der Gleichnamigen erfährt, ebenfalls zur Verneinung eines auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UWG gestützten Anspruchs des Inhabers des Unternehmenskennzeichens führt.6)
Außerdem setzt sich der gegen ein Markenrecht bestehende Einwand der Verwirkung gegen einen auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft durch.7)
Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes in zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.8)
§ 5 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
Irreführende geschäftliche Handlungen, die den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, sind unzulässig.