Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG wird - widerleglich - vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.1)
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt.2)
Dies ist nicht nur bei sogenannten Mondpreisen, also reinen Phantasiepreisen, auf die die Gesetzesbegründung vor allem abstellt, sondern auch bei Preisen der Fall, die tatsächlich, aber eben nicht in der Zeit unmittelbar vor der angekündigten Preissenkung verlangt wurden.3)
Die Werbung mit Preisherabsetzungen ist unter anderem dann irreführend, wenn der frühere höhere Altpreis nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum, verlangt wurde.4)
Dabei geht es nicht darum, dass der einzelne Anbieter nicht kurzfristig mit Preisänderungen auf eine sich spezifisch verändernde Marktsituation reagieren oder ein als herabgesetzt bezeichneter Preis in der Vergangenheit nicht bereits verlangt worden sein darf.5)
Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Herabsetzung eines solchen Preises nur geworben werden darf, wenn dies im Einzelfall nicht irreführend ist.6)
Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde.7)
Dieser Preis muss für eine angemessene Zeitdauer gefordert worden sein, damit die Vermutung des § 5 Abs. 4 UWG nicht eingreift.8)
Es kommt nicht darauf an, dass ein gleich hoher Preis in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum gefordert wurde, weil Ursprungspreis im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG nur der unmittelbar vor Ankündigung der Preissenkung verlangte Preis ist und es allein darauf ankommt, ob dieser Preis für eine hinreichende Dauer gegolten hat.9)
Besondere Umstände, die dazu führen, dass im Einzelfall nicht von einer Irreführung des Verkehrs auszugehen ist, können vom Werbenden im Rahmen der ihm möglichen Wider-legung der Irreführung nachgewiesen werden.10)
Die Dauer des Zeitraums „unangemessen kurze Zeit“ lässt sich nicht einheitlich bestimmen. Sie richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Ein-zelfalls wie der Art der Ware oder Dienstleistung und der Marktsituation.11)
Wird der herabgesetzte Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt, so ist eine solche Preisgestaltung mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist.12)
Galten unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion niedrigere Preise, die nicht als Sonderpreise gekennzeichnet waren, und werden mit Beginn der Rabattaktion diese Preise erhöht und der angekündigte Rabatt von 20% auf die heraufgesetzten Preise gewährt, so wird eine solche Preisgestaltung zwar nicht unmittelbar vom Regelungsbereich des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG erfasst. Sie ist aber mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt wurde.13)
§ 5 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
Irreführende geschäftliche Handlungen, die den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, sind unzulässig.