Eine Identitätsverschleierung im Kontext von Werbung bedeutet, dass die Identität des Absenders der Werbenachricht absichtlich verborgen oder verschleiert wird [§ 7 (2) Nr. 3 UWG → Unerwünschte Werbung mit verschleierter Identität ].
§ 7 (2) Nr. 3 UWG → Unerwünschte Werbung mit verschleierter Identität
Verbietet Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird.