Hervorhebung des Gesamtpreises bei Preisaufgliederung

§ 3 (3) der Preisangabenverordnung (PAngV) fordert die Hervorhebung des Gesamtpreises, wenn ein Preis aufgegliedert wird.

§ 3 (3) PAngV

Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.

siehe auch

§ 3 PAngV → Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Regelt die Verpflichtung von Unternehmern, gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis anzugeben.