Herabsetzung oder Verunglimpfung

§ 6 (2) Nr. 5 UWG

Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Für die Beurteilung des Tatbestands der Herabsetzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist maßgeblich, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Produkte des Mitbewerbers oder seiner persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse darstellt. Herabsetzend im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.1)

Bei der Beurteilung ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Dieser Durchschnittsverbraucher ist zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung sowie daran gewöhnt, dass Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird.2)

Wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft, bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung. Ein humorvoller oder ironischer Werbevergleich kann auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich stellt vielmehr erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird.3)

Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.4)

Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung sind zwar Art und Maß des Einsatzes humoristischer Mittel für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses und die Prüfung des herabsetzenden Charakters eines Werbevergleichs von Bedeutung5). Eine schematische Betrachtungsweise etwa danach, ob solche Mittel einseitige oder sonst ungleiche Verwendung finden, verbietet sich jedoch mit Blick auf die insoweit stets erforderliche Einzelfallbetrachtung. Im Streitfall hat das Berufungsgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt.6)

Maßgeblich für die Beurteilung ist der Gesamtzusammenhang der angegriffenen Behauptung.7)

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann auf die Grundsätze zur unlauteren pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber gemäß § 4 Nr. 1 UWG (§ 4 Nr. 7 UWG aF) zurückgegriffen werden.8)

Danach erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt.9)

Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an.10)

In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen.11)

Die Zulässigkeit einer in Bezug auf konkrete Produkte eines Mitbewerbers erhobenen Behauptung, diese seien unter widerrechtlicher Verwendung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen entwickelt und hergestellt worden, bestimmt sich nach den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG aufgestellten Maßstäben.12)

Danach erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen.13)

Ein Wettbewerber kann ein schutzwürdiges Interesse an der Information seiner potentiellen Kunden haben, dass ein Mitbewerber seine Marktstellung in der Vergangenheit nicht durch eigene Leistung, sondern durch eine obergerichtlich festgestellte widerrechtliche Verwertung von dem Wettbewerber zustehenden Betriebsgeheimnissen erlangt hat.14)

Es ist allerdings streitig, wie eine Werbung zu beurteilen ist, die keine Aussagen über die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers, sondern nur Aussagen über dessen geschäftlichen oder persönlichen Verhältnisse enthält. Es wird vertreten, dass solche rein unternehmensbezogene oder persönliche vergleichende Werbung zwar von § 6 Abs. 1 UWG erfasst wird, sie aber stets gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter ist, weil keine Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verglichen werden.15) Andere wollen in diesen Fällen den Tatbestand des § 6 Abs. 1 UWG verneinen16) oder den Katalog gemäß § 6 Abs. 2 UWG entweder gar nicht17) oder nur nach einem teleologisch reduzierten Maßstab anwenden18).19)

Auf diese Kontroverse kommt es allerdings nicht an, wenn sich der Vergleich nicht allein auf unternehmensbezogene oder persönliche Eigenschaften des Mitbewerbers bezieht, sondern, wie nicht selten, zumindest mittelbar auch Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen betroffen sind20). Insoweit ist ausgehend vom Zweck der Richtlinie 2006/114/EG, durch die grundsätzliche Zulassung vergleichender Werbung für die Marktgegenseite die Markttransparenz zu fördern, kein enger Maßstab anzulegen21).22)

Eine Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG umso eher anzunehmen sein kann, je weniger eine für den Mitbewerber nachteilige Aussage den Zielen der Verbraucherinformation und Markttransparenz dient.23)

In Zweifelsfällen ist entscheidend, ob der angesprochene Verkehr aus den verglichenen Umständen eine für seine Kaufentscheidung nützliche Information entnehmen wird.24)

Ein humorvoller Werbevergleich setzt einen Mitbewerber nicht schon deshalb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter herab, weil die Ironie allein zu seinen Lasten eingesetzt wird.25)

Eine wirksame vergleichende Werbung kann es erfordern, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird.26). Eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen. Der Vorwurf einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen.27)

Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind.28)

Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind.29)

siehe auch

§ 6 (2) UWG → Unzulässige vergleichende Werbung
Listet Bedingungen auf, unter denen vergleichende Werbung als unlauter gilt und somit unzulässig ist.

1)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 18 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen; Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 134/07, GRUR 2010, 166 Rn. 12 = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung, mwN
2) , 3)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 166 Rn. 20 - Gib mal Zeitung, mwN
4)
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; m.w.N.
5)
vgl. BGH, GRUR 2010, 166 Rn. 22 - Gib mal Zeitung
6) , 25)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz
7)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - Knochenzement III; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 = WRP 2008, 666 Rn. 18 - Saugeinlagen
8)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - Knochenzement III; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 162 Rn. 16 - Gib mal Zeitung, mwN
9)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - Knochenzement III ; m.V.a. BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19 mwN
10)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - Knochenzement III; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 162 Rn. 20 - Gib mal Zeitung; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19
11)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - Knochenzement III; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II
12) , 13) , 14) , 19) , 22)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - Knochenzement III
15)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - Knochenzement III; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 6 Rn. 16; Großkomm.UWG/Glöckner, 2. Aufl., § 6 Rn. 348 ff.; Gloy/Bruhn, GRUR 1998, 226, 233, 237; Menke, WRP 1998, 811, 825; Scherer, GRUR 2012, 545, 550
16)
Sack in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 6 Rn. 116; Plassmann, GRUR 1996, 377, 379; Tilmann, GRUR 1997, 790, 795
17)
vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 14/2959, S. 10 = WRP 2000, 555, 559; Tilmann, GRUR 1999, 546, 547; Berlit, BB 2000, 1305, 1306; Kießling/Kling, WRP 2002, 615, 625
18)
Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 6 Rn. 38 mwN; MünchKomm.UWG/Menke, 2. Aufl., § 6 Rn. 147; Ohly/Spence, GRUR-Int. 1999, 681, 686; Faßbender EuZW 2005, 42, 43; Sack, WRP 2008, 170, 175
20)
vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 6 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 6 Rn. 17; MünchKomm.UWG/Menke aaO § 6 Rn. 145; Scherer, WRP 2012, 545, 549
21)
vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie
23)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 6 Rn. 181; Koos in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 247
24)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - Knochenzement III; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 134/07, GRUR 2010, 161 Rn. 27 = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 6 Rn. 17; Scherer, WRP 2012, 545, 549 f.
26)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. die Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG
27)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP 2011, 1599 - Teddybär; Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13, GRUR 2015, 1136 Rn. 17 f. = WRP 2015, 1336 - Staubsaugerbeutel im Internet
28)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. - L'Oréal/Bellure
29)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 - Teddybär